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BGH: Deep-Links zulässig / Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig PDF Print
Written by Sebastian Ritze   
Friday, 18 July 2003

Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00 (Urteil im Volltext)

Es ging bei der Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) der Verlagsgruppe Handelsblatt gegen die Suchmaschine Paperboy um die Frage, ob die Indexierung einzelner News Seiten von Online-Magazinen unter Umgehung der Startseite zulässig ist. Mit anderen Worten: Ob das sogenannte Deep-Linking erlaubt ist.

In der begrüßenswerten Entscheidung hat der BGH festgestellt, daß dieses "Deep-Linking" zulässig ist, sofern dabei keine technischen Sperren umgangen werden. Ein Link sei schließlich nur eine technische Erleichterung des Aufrufens. Ein Nutzer könne durch eine manuelle Eingabe der URL das gleiche Ergebnis erzielen. Die Funktionsfähigkeit des Internets in Form eines "Deep-Links" habe hier vor den wirtschaftlichen Interessen (Werbeeinnahmen) des Urhebers Vorrang. Die §§ 15, 16, 87b UrhG sind durch die Verlinkung der Suchmaschine nach Ansicht des BGH nicht verletzt.

Die Betreiber eines Suchdienstes würden auch nicht wettbewerbswidrig (§ 1 UWG; Ausbeutung - Leistungsübernahme1) ) handeln, wenn sie durch Hyperlinks ermöglichen, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen. Nicht geklärt ist allerdings die Situation, wenn der Urheber seine Seiten mit einem technischen Schutz gegen ein Deep-Linking versehen hat.

Die wichtigsten Passagen aus der Pressemeldung:

Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.

......

Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet.

......

Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten.



1) Tatbestand: Man eignet sich zu Zwecken des Wettbewerbs das fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand an Mühen und Kosten erreichbar war, mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten an und bringt es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat in unveränderter Form auf den Markt, um den Vorgänger um die Früchte seiner Arbeit zu bringen [BGH 51, 41 (Reprint); aus Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG, Rn. 498, 20. Auflage]


 
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