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> HOME > PROJEKTE > CONSTITUTION.DE > LINKS . Zur Zulässigkeit von Hyperlinks: Jeder Autor ist für den Inhalt, auf den er mit Hilfe von Hyperlinks verweist verantwortlich, sofern er sich diesen Inhalt zu eigen macht. Bei der "Haftung für Links" gilt es zwischen zwei möglichen Haftungen zu unterscheiden. Grundsätzlich können Sie bei der Verwendung von Links je nach Art und Inhalt der gelinkten Seite sowohl zivilrechtlich (I.) als auch strafrechtlich (II.) haften. I. Zivilrechtlich: Setzen Sie Links auf fremde Inhalte, die die Rechte Dritte verletzen oder beeinträchtigen, haften Sie unter Umständen auf Schadenersatz. Gerade bei fremden Markenrechten, ehrverletzenden Aussagen oder Wettbewerbsverstößen ist es zwingend notwendig, den Internetuser über die Fremdheit aufzuklären und sich von Inhalt zu distanzieren. Sollten Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter es (teilweise ist Fahrlässigkeit ausreichend), auf die Fremdheit der Inhalte hinzuweisen, haftet der Betreiber. Gegebenenfalls sollten Sie auf den Link überhaupt verzichten, da auch eine Distanzierung nicht ausreichend ist.
Probleme kann es also geben, wenn Sie z.B. die Seite eines Dritten per Frame in Ihre Angebot aufnehmen und nicht ersichtlich ist, daß es sich um die Seite eines Fremden handelt. Zumindest ist die Anzeige einer anderen URL, die einen anderen Domain-Namen enthält ein Indiz für die Fremdheit der Aussage. Um sicherer zu gehen, müssen Sie sich deutlich vom Inhalt der gelinkten Seite distanzieren.
Ein Haftungsausschluß hilft dem Verwender insoweit nicht, solange er sich nicht deutlich vom Inhalt der gelinkten Website distanziert. Im Zweifel sollten Sie also lieber auf den Link verzichten. Ebenso ist es keine Rechtfertigung, wenn eine Rechtsgutverletzung erst durch die eigenverantwortliche Handlung (der Mausclick) des Internetnutzers begangen wird). Ehrverletzende und beleidigende Inhalte, die Sie sich durch einen Link unter Umständen zu eigen machen könnten sind nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I des Grundgesetzes gedeckt. Zur Frage, ob eine Pflicht besteht, den die Inhalte von gelinkten Seiten regelmäßig zu überprüfen hat das LG Lübeck folgende Aussage getroffen:" Eine ständige Überprüfung der Seiten, auf die Hyperlinks gesetzt wurden, auf einen rechtswidrigen Inhalt ist aufgrund deren Veränderbarkeit dem Anbieter rechtlich nicht zumutbar und wird von dem Internetbenutzer typischerweise auch nicht erwartet (§ 5 Abs. 3 TDG). Nach Ansicht des LG Lübeck macht sich ein Betreiber einer Website den Inhalt einer anderen Seite zu eigen, wenn sich z.B der Eindruck einer inhaltlichen oder einer unternehmerischen Verbundenheit beider Anbieter ergibt. Dieser Eindruck kann z.B. entstehen, wenn die fremde Seite unter der gleichen domain zu finden ist (www.name.de/text_der_Firma_A und www.name.de/text_der_Firma_B. Ansonsten wird auch auf den Kontext, in der der Link aufgeführt wird abgestellt. Gerade bei Inline-Links, bei denen nicht unbedingt ersichtlich ist, daß sie von einem Dritten stammen, ist dies kenntlich zu machen, um einer Zurechnung dieser Inhalte zu entgehen. Im bekannten Fall des "FTP-Explorers" ging es um die Haftung eines Betreibers einer Homepage, der auf das Produkt "FTP-Explorer" verwies. Jedoch war die Verwendung des Begriffs "Explorer" der Firma Symicron aufgrund einer eingetragen Marke vorbehalten. Der Anbieter des Produkts "FTP-Explorer" hatte damit des Markenrecht der Firma Symicron verletzt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Durch das Setzen eines Links auf die Website des "FTP-Explorer" (dieser wurde dort zum Download angeboten) hat der Betreiber nach Ansicht des OLG München eine Beihilfe an einer Markenrechtsverletzung begangen. II. Strafrechtlich:
Strafrechtlich ist das Setzen von Links auf strafbare Inhalte folgendermaßen zu beurteilen: Ist Ihnen der strafbare Inhalt einer Seite, auf die Sie verweisen bekannt, so machen auch Sie sich durch das Setzten eines Links auf diese Seite strafbar. Eine Pflicht, den Inhalt der Seiten zu kontrollieren ist dem Ersteller nicht zuzumuten. Im Urteil des AG Berlin/Tiergarten im Fall "Marquardt/Radikal" wurde diese Pflicht abgelehnt. Zumindest müßte bei einer strafrechtlich relevanten Handlung auch Vorsatz vorliegen. Liegt eine regelmäßige Kontrolle nicht vor, so liegt jedoch nur eine nicht strafbare Fahrlässigkeit vor. Verweisen Sie also keinesfalls auf Seiten, die einen strafbaren Inhalt aufweisen. III. Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags (wird bald nachgereicht) kurz dazu: Der Inhaber einer Website kann die Markenrechte Dritter dadurch verletzen, daß er im sichtbaren Text der Website oder in Meta-Tags die Marke eines Dritten unberechtigt im geschäftlichen Verkehr verwendet. Beispiel: A nimmt den Markennamen eines Konkurrenten B in seine Website auf, um so potenielle Kunden auf seine Website zu lenken, damit diese dann sein Produkt und nicht das Produkt der Konkurrenz erwerben.
Wenn z.B eine Suchmaschine aufgrund der unberechtigten Verwendung der Marke eine Website als Ergebnis (in Form eines Links) ausgibt, so ist der Inhaber dieser Website dafür verantwortlich. Fahrlässigkeit ist dafür ausreichend. Vgl. dazu: LG Frankfurt/M, Urteil vom 03.12.1999, AZ 3/11 O 98/99,CR 2000, 462 OLG München, Urteil vom 06.04.2000, Az 6 U 4123/99, CR 2000, 461 IV. Fazit Zwar hat nicht jeder Link automatisch eine Haftung zur Folge, ein gesundes Maß an Vorsicht gebietet sich jedoch. Auch Sie haben ein Interesse daran, daß Fremde sich nicht mit Ihren Leistungen schmücken. Berücksichtigen Sie dies bei der Gestaltung und Verweisungen auf Ihrer Website. Treten Sie aus einem privaten Engagement in den geschäftlichen Verkehr ein, so ist eine erhöhte Vorsicht geboten. Wenn Sie folgendes berücksichten, reduzieren Sie zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Haftung. Die nachfolgende Hinweise sind nur genereller Art und können die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigen: 1. Setzen Sie (oder Ihre Mitarbeiter) keinesfalls Links auf strafbare Inhalte (z.B. Beleidigungen (§ 185 StGB), Anleitungen, wie strafbare Handlungen durchzuführen sind, pornographisches Material i.S.d. § 184, etc.). 2. Ist der Inhalt der Website fragwürdig, distanzieren Sie sich DEUTLICH vom diesem Inhalt. 3. Sorgen Sie dafür, daß sich fremde Inhalte in einem neuen Bowserfenster (target="_blank") öffnen. 4. Falls Sie and der Zulässigkeit des Links zweifeln, verzichten Sie lieber auf den Link.
Dokument erstellt am: 18.07.2002
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Links Entschiedungen verschiedener Gericht zum Haftung/ Strafbarkeit von Links
aktuell: BGH-Urteil: Zur Zulässigkeit von Deep-Links
Die nachfolgenden Urteil werden bald alle im Volltext zur Verfügung stehen.
OLG München, AZ 6 W 1563/99 - "FTP-Explorer" Links.
Der Antragsgegner begeht durch die im Antrag beschriebene Handlung auf jeden Fall eine Beihilfe zur Markenverletzung eines Dritten. Für diesen Tatbeitrag kann er ebenso auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die im Tenor wiedergegebene beanstandete Handlung beschreibt auch diese besondere Form der Beihilfe.
LG Hamburg, AZ 312 O 85/98 - "Haftung für Links"
Der Beklagte hat auf seiner Website Links auf andere im Internet vorhandene Seiten gesetzt. Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Beklagte diese ehrverletzenden sowie beleidigenden Behauptungen sich zueigen gemacht. Auch eine Haftungsfreizeichnungsklausel rechtfertigt dann das Setzen von Links nicht, wenn sich der Verfasser nicht ausdrücklich vom Inhalt der gelinkten Seiten distanziert. Der Beklagte hatte Schadenersatz zu leisten.
LG Frankfurt a. M., AZ 3/12 O 173/97 - "Haftung für Link auf US-Homepage - vergleichende Werbung"
Eine in den USA zugelassene vergleichende Werbung kann für eine deutsche Firma ein Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn sie mit einem Link auf ihrer Homepage auf die Homepage der amerikanischen Schwester-Firma und die dort abgelegte Werbung verweist und sich zueigen macht.
LG Lübeck, AZ 11 S 4/98 - "Verantwortlichkeit für fremde Inhalte"
Durch das setzen eines Hyperlinks auf die rechtswidrige Werbung eines Dritten haftet der Ersteller des Hyperlinks i.S. v. § 5 TDG, sofern er sich damit den Inhalt der fremden Seiten zu eigen macht. Hier hat sich der Beklagte die fremden Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebots gemacht.
Diese Urteil ist auch in der ct, Ausgabe 2000 Heft 13, Seite 248f. besprochen.
AG Berlin-Tiergarten
Der Fall "Marquardt/Radikal"
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