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> HOME > PROJEKTE > CONSTITUTION.DE > ROTBART v. TÜBINGEN . "Rotbart von Tübingen" §§ 185, 179 StGB (Beleidigung durch unzüchtige Handlungen) Begeht ein Mann gegenüber einer Frau mit ihrem Einverständnis unzüchtige Handlungen, so liegt darin nicht ohne weiteres schon dann eine Beleidigung, wenn er sich das Einverständnis durch Täuschungen vorschafft hatte. OLG STUTTGART, Urt. v. 7. 7.. 1961 - 2 Sa 213/61 Aus den Gründen: Der Angekl. unterhielt etwa 7 Monate lang mit der Zeugin H. geschlechtliche Beziehungen, nachdem er ihr bewußt wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, sein Augenleiden (Aderhautentzündung) sei ebenso wie die bei ihm bestehende erhebliche Beeinträchtigung seiner sexuellen Potenz auf eine Herdinfektion zurückzuführen, die durch eine Verwundung seines Geschlechtsteils im Kriege verursacht sei und nach Meinung seines Arztes nur dadurch abgebaut werden könne, daß er erotische "Impulse" von einer Frau auf sich wirken lasse; wenn er keinen entsprechenden Umgang mit einer Frau unterhalte, laufe er Gefahr zu erblinden und möglicherweise sogar zu verblöden. AG und LG erblicken in den unzüchtigen Handlungen des Angekl. eine fortgesetzte Beleidigung (§ 185 StGB) und verurteilten ihn deshalb zu einer Gefängnisstrafe. Das LG hielt dabei das Einverständnis der Zeugin H. für unbeachtlich, weil sie an die Vorspiegelungen des Angekl. geglaubt und sich somit zufolge grober Tauschungen über den Zweck seiner Handlungen geirrt habe. Die Rev. des Angekl. führte zur Zurückverweisung der Sache. Daß unzüchtige Handlungen, die wie hier keinen der Straftatbestände eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit erfüllen, als tätliche Beleidigung i. S. des § 185 StGB gewertet werden können, ist allgemein anerkannt. Andererseits verliert aber grundsätzlich jede die Ehre eines anderen berührende Handlung ihre Rechtswidrigkeit und damit überhaupt den Charakter einer Beleidigung, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden war. Das gilt insbesondere auch für alle Handlungen im Gebiete der Sexualsphäre, mag es sich dabei um den außerehelichen Geschlechtsverkehr oder um andere Unzüchtigkeiten handeln (vgl. BGH, NJW 61, 368, und RG, JW 36, 390). Es kommt daher hier entscheidend darauf an, ob das Einverständnis der Zeugin H. ausnahmsweise als unbeachtlich angesehen werden kann. Diese Frage ist im angef. Urt. nicht fehlerfrei erörtert. Die Ansicht des LG, der Angekl. könne sich auf die Einwilligung hier genauso wenig berufen wie ein Betrüger darauf, daß der Betrogene in die Vermögensverfügung eingewilligt habe, wird von der Rev. mit Recht angegriffen. Abgesehen davon, daß der Vergleich überhaupt nicht paßt, kann vor allem eine These des Inhalts, daß eine vom Täter durch Täuschung herbeigeführte Einwilligung des Betroffenen in eine unzüchtige Handlung wegen der Täuschung ohne weiteres unbeachtlich sei, nicht anerkannt werden. Die meisten Fälle, in denen sich die Rspr. mit der Frage zu befassen hatte, ob die Einwilligung ausnahmsweise einer Verurteilung des Täters wegen Beleidigung nicht entgegenstehe, betrafen Personen, denen wegen ihres jugendlichen Alters oder wegen geistiger und seelischer Defekte das nötige Verständnis für die Bedeutung der Vorgänge fehlte, oder bei denen dies wenigstens in Betracht kam (vgl. z. B. RGSt.60, 34; 71, 349; 75, 179; BGH, GA 56, 317; BGHSt.8, 357 = NJW 56, 388). Ferner hat das RG die Einwilligung der Betroffenen in zwei Fällen als unwirksam angesehen, in denen die Täter ihre an sich urteilsfähigen und willensreifen Opfer durch Täuschungen und Drohungen, in einem dieser Fälle außerdem durch ein Zechgelage, gefügig gemacht hatten (RGSt. 41, 396 und 73, 358). Wenn MEZGER (LK, 8. Aufl. Anm. l0e bb vor § 61 StGB), und WELZEL (Das Deutsche Strafrecht 6. Aufl. S. 84) meinen, eine Einwilligung sei schon dann unwirksam, wenn sie durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt sei, so bestehen dagegen in dieser allgemeinen Form Bedenken. Ob eine von einem Willensmangel beeinflußte Einwilligung in strafrechtlicher Beziehung unwirksam ist, richtet sich nicht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts über Willensmängel bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Das hat nicht nur die Bedeutung, daß der Willensmängel unabhängig davon zu beurteilen ist, ob die Erklärung nachträglich angefochten worden ist; vielmehr ist auch unabhängig von den im bürgerlichen Recht maßgeblichen Gesichtspunkten in jedem. Einzelfall unter entsprechender Würdigung der besonderen Umstände zu entscheiden, ob und inwieweit der Willensmangel sachlich beachtlich ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung, in der eine lediglich auf einer Täuschung beruhende Einwilligung einer Frau in eine ihr gegenüber vorgenommene unzüchtige Handlung eines Mannes als unbeachtlich und die unzüchtige Handlung deshalb als Beleidigung gewertet worden wäre, ist bisher, soweit ersichtlich, nicht ergangen. Das RG hat im Gegenteil in einem Falle, in dem der Angekl. die Bereitschaft einer Frau zu einem außerehelichen Geschlechtsverkehr durch die Vorspiegelung eines nicht ernst gemeinten Heiratsversprechens erlangt hatte, in dem so erschlichenen Verkehr keine Beleidigung erblickt (GA 45, 47). Es hat zwar die Geschlechtsehre der Frau als verletzt angesehen, eine strafbare Beleidigung insoweit aber verneint, weil die Frau eine auch unter Verlobten gegen Zucht und Ehre verstoßende Handlung nicht nur geduldet, sondern auch selbst ausgeführt und damit ihre Ehre selbst preisgegeben habe. Allerdings hat das RG in jenem Falle schon in der Vorspiegelung einer Verlobung eine Beleidigung gesehen, weil der Täter bereits hierdurch das sittlich züchtige Gefühl der betroffenen Frau verletzt habe; denn sie habe ihm mit dem Zutrauen einer Braut anständige Vertraulichkeiten gestatten können, die sie ohne Verlöbnis nicht gewährt haben würde (aaO). Auch die im Urteil des LG erwähnte Entscheidung RGSt. 19, 250 läßt sich nicht dahin verallgemeinern, daß durch einen außerehelichen Geschlechtsverkehr oder sonstige unzüchtige Handlungen ohne weiteres derjenige Partner beleidigt werde, dessen Bereitschaft auf einer Täuschung durch den anderen Partner beruhte. Wenn das RG die Auffassung vertrat, daß der Tatbestand des § 179 StGB - Erschleichung eines außerehelichen Beischlafs durch die Vorspiegelung, daß es sich um einen ehelichen handle, - an sich den der Beleidigung erfülle, wobei § 185 StGB lediglich deshalb nicht anwendbar sei, weil § 179 StGB als lex specialis vorgehe, so war dafür von wesentlicher Bedeutung, daß dem ehelichen Verkehr der Makel der Unsittlichkeit fehlt, der dem außerehelichen grundsätzlich anhaftet. Findet sich eine Frau bewußt zu einem außerehelichen Verkehr oder zu anderen als Unzucht zu wertenden Intimitäten bereit, so befindet sie sich, auch wenn sie sich dabei über die Motive des Mannes, dem sie sich hingibt, irrt oder von sonstigen falschen Vorstellungen über die Begleitumstände ausgeht, in einer anderen Lage als eine Frau, die den Partner für ihren Ehemann hält. Andererseits vermag, sich der Sen. allerdings auch nicht der Auffassung von GEERDS (GA 54, 264ff.) anzuschließen, der zwischen einer nur die Rechtswidrigkeit ausschließenden Einwilligung und einem den Tatbestand ausschließenden Einverständnis unterscheidet (insoweit ebenso WELZEL, StrafR 6. Aufl. S. 83) und sodann meint, die den Tatbestand ausschließende Wirkung eines Einverständnisses (als welches hier die Einwilligung der Zeugin H. wohl zu werten wäre, wenn man der Unterscheidung von GEERDS folgen wollte) werde auch durch Arglist nicht beseitigt (aaO S. 269). Vielmehr bedurfte die Frage, ob hier die Einwilligung der Zeugin H. die Annahme einer Beleidigung ausschließt oder nicht, der Entscheidung durch den Tatrichter unter Würdigung und Abwägung aller besonderen Umstände des Falles. Dabei hätte das LG insbesondere auch erwägen müssen, ob der Angekl. durch seine Täuschungsmanöver die Urteilsfähigkeit der Zeugin H. derart geschwächt hatte, daß sie den unzüchtigen Charakter seiner Handlungen gar nicht erkennen konnte, oder ob etwa nur ihre sittliche Widerstandskraft geschwächt war, was die Beachtlichkeit ihrer Einwilligung trotz der Verwerflichkeit des Vorgehens des Angekl. nicht in Frage stellen könnte (vgl. hierzu RGSt. 41, 392ff., 395). Nach den bisherigen Feststellungen kann zwar davon ausgegangen werden, daß die Zeugin H. bei dem ersten Geschlechtsverkehr und auch bei dem ersten Mundverkehr, zu dem es bei dem nächsten Zusammensein mit dem Angekl. kam, von ihm durch die Art seines Vorgehens gewissermaßen überrumpelt worden war. Wenn sie sich dann im Laufe eines reichlichen halben Jahres trotzdem noch insgesamt elfmal mit ihm traf, so hätte das LG aber näher prüfen müssen, ob sie wirklich bis zuletzt nur ein Opfer seiner Täuschungen geblieben war, oder ob sie etwa nachträglich doch auch ein eigenes Interesse an den Zusammenkünften gewonnen hatte. Ein gewisses Indiz hierfür könnte es sein, falls die Zeugin die Kosten der einzelnen Reisen selbst getragen hätte. Einer besonderen Würdigung hätte ferner der Umstand bedurft, daß es der Zeugin H., wie das LG festgestellt hat, gar nicht unangenehm war, daß sich später gleichzeitig mit ihr noch andere Frauen an den "Behandlungen" beteiligten, weil sie danach nicht mehr alles allein zu dulden „und die Verantwortung nicht mehr allein zu tragen brauchte". Das LG hätte näher darlegen müssen, welche Verantwortung hierbei gemeint war. Falls der Zeugin H. etwa, als sie sich mit der Zuziehung weiterer „Helferinnen" einverstanden erklärte, bereits innere Zweifel gekommen sein sollten, ob das, worauf sie sich mit dem Angekl, einließ, sittlich zu rechtfertigen sei, und falls sie die Mitwirkung weiterer Frauen an seinem Treiben daher als eine Beruhigung ihrer Zweifel empfunden haben sollte, so wäre zu erwägen gewesen, ob die Zeugin danach nicht mindestens das Risiko, ihre Einwilligung zu einer unsittlichen Sache zu geben, bewußt einging, und ob nicht dieser Gesichtspunkt der Annahme einer Beleidigung entgegensteht. Soweit sich ein etwaiges eigenes Interesse der Zeugin H. oder ein Zweifel bei ihr in dem eben erörterten Sinne wenigstens im Laufe der zahlreichen Zusammenkünfte derart eingestellt haben sollten, daß deswegen den späteren Vorgängen der Charakter der Beleidigung genommen wäre, könnte dies nicht nur die Bedeutung haben, daß dann wegen des natürlichen Zusammenhangs aller Vorgänge auch die vorausgegangenen Handlungen nicht mehr als Beleidigung gewertet werden könnten (vgl. RG, DR 41, 45 mit Anm. v. MITTELBACH), sondern es wäre dann auch die Rechtzeitigkeit des Strafantrags der Zeugin H. in Frage gestellt.
Dokument erstellt am: 01.03.2003
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