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Grundriß des U.S. Copyrights [Urheberrecht]: Eine Einführung PDF Print
Written by Sebastian Ritze   
Saturday, 02 December 2000

Ein Urheberrecht (Copyright) kann an Werken der Literatur, Dramen, Musikstücken, Kunstwerken, Gedichten, Erzählungen, Filmen, Software und Werken der Architektur entstehen. An reinen Fakten, Ideen, technischen Abläufen etc. entsteht kein Urheberrecht, jedoch können Ausdruck und Form u.U. geschützt sein. 

I. Das Werk

in Urheberrecht (Copyright) kann an Werken der Literatur, Dramen, Musikstücken, Kunstwerken, Gedichten, Erzählungen, Filmen, Software und Werken der Architektur entstehen. An reinen Fakten, Ideen, technischen Abläufen etc. entsteht kein Urheberrecht, jedoch können Ausdruck und Form u.U. geschützt sein.



II. Der Urheber

Grundsätzlich liegt das Urheberrecht beim Schöpfer/den Schöpfern des Werkes.

Das Urheberrecht kann jedoch in den Vereinigten Staaten bei Auftragsarbeiten oder Dienst- / Arbeitsverhältnissen von vorn herein dem Auftraggeber/ Arbeitgeber zustehen, sofern dies in einem Vertrag ausdrücklich festgehalten wurde.
In der Bundesrepublik können zwar die Nutzungsrechte (z.B. das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht) dem Arbeitgeber zustehen, daß Urheberrecht steht jedoch immer dem Urheber, d.h. dem Schöpfer zu. Das Urheberrecht kann nicht abgetreten werden, weil es Ausdruck der Persönlichkeit des Autors ist. Aus diesen Gründen können z.B. einer juristische Person nur die Nutzungsrechte zustehen, nicht jedoch das Urheberrecht selbst, da eine juristische Person selbst kein Individuum darstellt und zu einer schöpferischen Leistung nicht in der Lage ist. Erstellt z.B. der Geschäftsführer einer GmbH ein Werk, so steht dem Geschäftsführer das Urheberrecht zu und der Gesellschaft kann je nach Vereinbarung das Nutzungsrecht zustehen.



III. Die Entstehung des Urheberrechts

Das Urheberrecht an einem Werk entsteht automatisch mit dessen Schöpfung (creation), sofern das Werk nach dem 1. März 1989 erstellt wurde. An diesem Tag sind die Vereinigten Staaten der Revidierten Berner Übereinkunft beigetreten. Ein Akt der Verwaltung bzw. eine Erteilung des Urheberrechts sind nicht notwendig. Für die Entstehung ist es jedoch notwendig, daß das Werk fixiert wird. Das Werk muß also unmittelbar (Buch) oder mittelbar (CD) unter Verwendung eines Hilfsmittels (CD-Player) wahrnehmbar sein.
Vielfach wird auf Websites angeführt, daß zum Schutz eines Werkes die Anbringung eines Copyright Symbols (©) notwendig ist. Für die Entstehung des Urheberrechts ist dieses Symbol jedoch bedeutungslos. Durch die Anbringung des © Symbols erfährt der Leser lediglich, daß es sich um ein geschütztes Werk handelt und nicht zum Allgemeingut gehört. Diese Kenntnis zerstört jedoch die Gutgläubigkeit an ein nicht existierendes Copyright seitens des Verwenders und stellt einen Vorteil in einem Prozeß in den Vereinigten Staaten dar.

Da es keine Mühe bereitet, einen Copyright-Vermerk in seinem Werk unterzubringen, sollte man von dieser Möglichkeit folglich Gebrauch machen.

Eine Kennzeichnung des Werkes kann dabei in folgender Weise erfolgen:

a.) © - das "c" in einem Kreis
b.) Copyright
c.) Copr.

Jedoch ist die Verwendung des © Symbols empfohlen um einen umfangreicheren Schutz zu erlangen. So sind die Varianten b.) und c.) unter dem WUA (Welturherberrechtabkommen) unzureichend. Praktisch spielt dieses Akommen jedoch kaum noch eine Rolle, da die rBÜ (revidierte BErner Übereinkuft) einen weiteitern Schutz ermöglicht und eine Anbrigung eines Copyrightvermerkes nicht erfordert.

Danach solle noch das Jahr der Erstellung und der Urheber angegeben werden.

Beispiel: © 2000 Peter Mustermann.

Eine Auflistung wo genau der Copyright-Vermerk anzubringen ist, finden sie hier. Grundsätzlich sollte er so angebracht werden, daß von ihm ohne Probleme und Aufwand Notiz genommen werden kann, also z.B. am Ende des Textes. Ausreichend ist es nicht, ihn im HTML-Code zu "verstecken".

Ebenso ist eine Anmeldung des Werkes beim U.S. Copyright Office nicht mehr notwendig, um ein Werk zu schützen. Eine Registrierung des Werkes kann jedoch in einem Verfahren in den Vereinigten Staaten Vorteile bringen, wie z.B. eine Beweislastumkehr beim der Feststellung der Urheberschaft. Außerdem kann der Ersatz des Schadens und der Anwaltskosten ohne eine Registrierung anders ausfallen.



IV. Übertragbarkeit des Urheberrechts und der Nutzungsrechte

Anders als in der Bundesrepublik kann man sein Urheberrecht in den Vereinigten Staaten vollständig übertragen. Nach dem Verständnis des Urheberrechts in der BRD ist jedoch das Werk eng mit der Persönlichkeit des Urhebers verbunden und kann deshalb (anders als z.B. Nutzungs- und Verwertungsrechte) nicht abgetreten werden.
Sofern ein Nutzungsrecht einem Dritten ausschließlich (exclusive right) übertragen werden soll, bedarf diese Übertragung der Schriftform (d.h. ein Dokument mit der Unterschrift des Berechtigten). Aus Beweisgründen sollte jedoch auf die Schriftform grundsätzlich nicht verzichtet werden. Je nach Bundesstaat gibt es dabei unterschiedliche Anforderungen.

Das Urheberrecht ist auch durch Testament oder gesetzlicher Erbfolge vererbbar.



V. Dauer des Werkschutzes

Der Werkschutz erstreckt sich, ebenso wie in der Bundesrepublik, über 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder Miturhebers, sofern das Werk nach oder am 1. Januar 1978 erstellt wurde.

VI. Beschränkungen des Urheberrechts (insbesondere die "Fair Use Doctrine"):

Neben bestimmten Beschränkungen des Urheberrechts, die ähnliche Tatbestände wie die §§ 45 - 63 UrhG enthalten, ist insbesondere die "Fair Use Doctrine" interessant.

Title 17 of the United States Code
§ 107. Limitations on exclusive rights: Fair use

Notwithstanding the provisions of sections 106 and 106A, the fair use of a copyrighted work, including such use by reproduction in copies or phonorecords or by any other means specified by that section, for purposes such as criticism, comment, news reporting, teaching (including multiple copies for classroom use), scholarship, or research, is not an infringement of copyright. In determining whether the use made of a work in any particular case is a fair use the factors to be considered shall include-

(1) the purpose and character of the use, including whether such use is of a commercial nature or is for nonprofit educational purposes;

(2) the nature of the copyrighted work;

(3) the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and

(4) the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work.

The fact that a work is unpublished shall not itself bar a finding of fair use if such finding is made upon consideration of all the above factors.


Die oben aufgeführten Tatbestände erlauben die Nutzung von Werken ohne die Rechte des Urhebers zu verletzen. Dabei werden bei der Beurteilung der Zulässigkeit die Punkte (1-4) herangezogen. Einen präzisen Katalog für zulässige Nutzungen gibt es nicht. Vielmehr führen die oben genannten Kriterien zu einer Beurteilung des Einzelfalls. Weiterführende Informationen zu Fragen des Copyrights für ältere Werke und zu den Formalitäten einer Registrierung können Sie unter http://www.loc.gov/copyright/ finden.

 
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